Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verbraucher)

der

BSB – Beton Sägen Blum,

Inhaber: Armin Blum,

Friedhofstr. 5, 88422 Seekirch

-im Folgenden: „Auftragnehmer“-

zur Verwendung für Verträge mit Verbrauchern (-im Folgenden: „Auftraggeber“-) mit Ausnahme des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) und mit Ausnahme von Bau- oder Bauträgerverträgen.

1. Leistungsumfang

Soweit vertraglich nichts Anderweitiges vereinbart wurde, sind von den Leistungen des Auftragnehmers ausschließlich das Herstellen von Bohrungen und Betonsägeschnitten nach den Vorgaben des jeweiligen Auftraggebers sowie das An- und Abtransportieren der hierfür erforderlichen Werkzeuge und Gerätschaften umfasst. Die in dieser Beschreibung festgelegten Leistungen legen den Leistungsumfang umfassend fest. Insbesondere obliegt die Beseitigung von Bohrkernen und Abbruchmaterial sowie deren transportgerechte Zerkleinerung dem Auftraggeber. Ebenso verhält es sich mit der Ableitung bzw. Entsorgung von anfallendem Wasser und Bohrschlämmen.

2. Pflichten des Auftraggebers

(1)

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Wasser und elektrische Energie in maximal 50 m Entfernung von der Arbeitsstelle kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist insbesondere zu gewährleisten, dass der Wasserdruck mindestens 1,0 bar an der Arbeitsstelle aufweist und die Stromanschlüsse folgende Eigenschaften aufweisen: 220 V, 16 Amp. 380 V, 16 Amp. 380 V, 32 Amp. – je nach Geräteeinsatz.

(2)

Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, Bohrpunkte und Sägeschnitte sowie in dem zu bearbeitenden Bauteil verlaufender Kabel, Ver- und Entsorgungsleitungen anzuzeichnen. Für Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte ergeben, trägt der Auftraggeber die volle Haftung. Mit Auftragserteilung bestätigte Auftraggeber, dass die bauliche Änderung statisch geprüft und zugelassen ist.

(3)

Für die Erbringung der Leistung gegebenenfalls benötigte öffentlich-rechtliche Genehmigungen hat der Auftraggeber auf seine Kosten rechtzeitig zu besorgen.

3. Rügepflicht des Auftraggebers bei offensichtlichen Mängeln, Kostentragung bei unberechtigter Mangelrüge

Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von einer Woche nach Herstellung des Werks dem Auftragnehmer anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängel sind in Textform und so detailliert wie dem Auftraggeber möglich zu beschreiben.

Zeigt der Auftraggeber einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung des Auftragnehmers nicht besteht, und hatte der Auftraggeber bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, die beim Auftragnehmer entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Auftraggeber verlangte Reparatur, vom Auftraggeber erstattet zu verlangen.

4. Ausschluss der Neuherstellung/mindestens zwei Nachbesserungsversuche

Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistungen verpflichtet. Das Verlangen des Auftraggebers auf Nacherfüllung hat in Textform zu erfolgen. Dem Auftragnehmer ist für die Nacherfüllung eine Frist von zwei Wochen einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

5. Zahlungsbedingungen und Nacherfüllungsvorbehalt

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe von 110 % des Wertes der seitens des Auftragnehmers erbrachten Leistungen zu verlangen, wobei im Falle nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen ein angemessener Abschlag zu erfolgen hat. Die restliche Vergütung ist im Fall von Teilabnahmen anteilig bei den Teilabnahmen, im Übrigen bei der Abnahme fällig, soweit nicht das Gesetz eine frühere Fälligkeit vorsieht, insbesondere nach § 641 Abs. 2 BGB.

Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 14 Tage nach Erhalt einer entsprechenden ordnungsgemäßen Zahlungsanforderung für die Abschlagszahlungen 14 Tage nach Teilabnahme bzw. Abnahme in Verzug, soweit er nicht vorher bezahlt hat.

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistungen steht.

6. Begrenzung der Haftung des Auftragnehmers

(1)

Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.

(2)

Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 7 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. 8 dieser Bedingungen.

(3)

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. Verzugshaftungsbegrenzung/Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen

(1)

Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Ereignissen, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

(2)

Der Auftragnehmer haftet bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch ebenfalls auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 dieses Abs. (2) gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit

Soweit die Leistung unmöglich ist, haftet der Auftraggeber in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen insgesamt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Leistung sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach Satz 1 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Vertretenmüssen des Rücktritts/Erklärung über Rücktritt

Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle von Mängeln gelten statt des vorstehenden Satzes jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen des Rücktritts. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht.

10. Verjährungsverkürzung

(1)

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.

(2)

Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:

a)

Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat.

b)

Die Verjährungsfrist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

c)

Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

d)

Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

(3)

Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme.

(4)

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(5)

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

(6)

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Ausschluss der Aufrechnung

Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

12. Gerichtsstand

Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Sitz des Auftragnehmers nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Verlegt der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt nach Vertragsabschluss nach außerhalb Deutschlands oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist Gerichtsstand für Klagen gegen diesen der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließliche Gerichtsstände, z.B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.

13. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

Hinweis: Nach Art. 6 Abs. 2 der Rom I-Verordnung werden hierdurch die zwingenden Vorschriften des Rechts im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Auftraggebers, der Verbraucher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat („Aufenthaltsstaat“), nicht berührt, wenn der Auftragnehmer

a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Aufenthaltsstaat ausübt oder

b) eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Aufenthaltsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Aufenthaltsstaats, ausrichtet.